AGB’s

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
der
Voleatech GmbH
Stand: März 2022

A.
Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltungsbereich, keine Verbraucher

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle unsere Tätigkeitsfelder gegenüber Unternehmern. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist hingegen jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Hardware und Software sowie für Supportanfragen.

2. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten in unserem Verhältnis zum Kunden ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Der Geltung allgemeiner Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

3. Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen die Haftungseinschränkungen in diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.

4. Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.

§ 2 Vertragsschluss und Informationen im E-Commerce, kein Widerrufsrecht

1. Die Darstellung der Produkte in unserem Onlineshop stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken der Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Zugangs Ihrer Bestellung erfolgt unmittelbar per E-Mail. Mit dieser E-Mail-Bestätigung nehmen wir Ihre Bestellung noch nicht an. Eine Annahme und damit die Bestätigung des Vertrags erfolgt mit einem gesonderten E-Mail, das eine entsprechende Erklärung, eine Versandbestätigung oder eine Zahlungsaufforderung enthält.

2. Der Vertragstext wird von uns nach dem Vertragsschluss nicht für den Kunden zugänglich gespeichert. Der Vertragstext wird dem Kunden jedoch im Rahmen der Zugangsbestätigung per E-Mail übersandt.

3. Eingabefehler kann der Kunde vor der endgültigen Abgabe eines Angebotes durch Überprüfung des Angebotes auf einer gesonderten Bestätigungsseite erkennen und berichtigen.

4. Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.

5. Wir haben uns keinem Verhaltenskodex unterworfen.

6. Verträge mit Verbrauchern kommen nicht zustande. Es besteht daher kein Widerrufsrecht als Verbraucher oder wegen einer Bestellung im E-Commerce.

§ 3 Geheimhaltung

1. Der Kunde und wir („die Parteien“) verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich in Text- oder Schriftform zugestimmt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Vertrauliche Informationen sind insbesondere sämtliche geschäftlichen Verhältnisse (z. B. technische, wirtschaftliche und finanzielle Daten) sowie  ebenfalls alle Geschäftsgeheimnisse; als Geschäftsgeheimnisse gelten dabei alle Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Auftrages bestehen.

2. Ausgenommen hiervon sind diejenigen Informationen,
– die einer Partei bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen,
– welche die Parteien jeweils unabhängig voneinander entwickelt haben,
– die ohne Verschulden oder Zutun der Parteien öffentlich bekannt sind oder werden oder
– die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.
Im letztgenannten Fall hat die offenlegende Partei die andere Partei vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.

3. Die Geheimhaltungspflicht nach Nr. 1 dieses Paragrafen besteht weiter nicht, soweit
– eine Partei vertrauliche Informationen im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistungen eines Rechtsanwalts, Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder einer sonstigen in § 203 StGB genannten Berufsgruppe diesen gegenüber in ihrer beruflichen Funktion offenlegt und die Partei sie nicht von ihrer Pflicht zur Geheimhaltung befreit, oder
– soweit eine Partei vertrauliche Informationen einem Auftragsverarbeiter gem. Art. 28 DSGVO oder einem von dessen Unterauftragsverarbeitern im Rahmen der Inanspruchnahme von dessen Leistungen zugänglich macht (z. B. im Rahmen der Nutzung von Fernwartungssoftware, cloudbasierten Online-Speichern und cloudbasierten Werkzeugen).

4. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen Mitarbeitern mit und ohne Arbeitnehmerstatus, verbundenen Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG sowie deren Mitarbeitern mit und ohne Arbeitnehmerstatus offenlegen, sofern sie jeweils einer angemessenen Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen.

5. Die Parteien verpflichten sich ferner, vertrauliche Informationen der anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, mit den den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen vor der Erlangung durch Dritte zu schützen. Die Geheimhaltungsmaßnahmen haben mindestens der verkehrsüblichen Sorgfalt sowie dem Schutzniveau zu entsprechen, den die jeweilige Partei für eigene Geschäftsgeheimnisse derselben Kategorie anwendet.

§ 4 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenverarbeitung, salvatorische Klausel

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Sitz, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kunde hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.

2. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

3. Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

B.
Besondere Bedingungen für die Lieferungen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Lieferung von Hardware oder Software.

§ 2 Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen

1. Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unser Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung in Text- oder Schriftform maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Beruhte unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, Systemvoraussetzungen, etc.), so ist unser Angebot nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben des Kunden durchgeführt werden kann, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.

2. Geschuldet ist die Übertragung des Eigentums und Überlassung des Kaufgegenstandes. Der Einbau, die Installation oder eine Konfiguration des Kaufgegenstandes ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

3. Der Kunde hat selbst sicherzustellen, dass die Anforderungen des Herstellers an die Hard- und Softwareumgebung, die in der Anwendungsdokumentation beschrieben sind, beim Kunden erfüllt sind.

4. Wir sind bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

5. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

6. Sobald uns die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt, Warenlieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt unser Recht, von einzelnen bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Kunde innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt.

7. Liefer- und Leistungsfristen und -termine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.

8. Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

9. Sind wir vertraglich zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z. B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.

10. Abgeschlossene Verträge dienen nicht der Bereitstellung oder Überlassung von Gegenständen gegenüber Verbrauchern. Wir sind nicht verpflichtet, Aktualisierungen bereit zu stellen oder hierüber zu informieren.

§ 3 Gefahrübergang bei Versendung, Transportversicherung

1. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware (Hard- bzw. Software zzgl. der mitgelieferten Unterlagen) geht mit Übergabe der Ware zum Versand auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2. Eine Transportversicherung für zu versendende Waren wird nur auf ausdrücklichen Wunsch hin abgeschlossen. Die Transportversicherung wird dann im Namen und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.

§ 4 Preise

1. Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich, sofern nicht schriftlich anders vereinbart ist, bei Lieferungen stets „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020). Bei Leistungen beziehen sich die Preise auf die Leistungserfüllung am vereinbarten Leistungsort. Bei Rechnungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung per Vorkasse fällig.

2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt Abzüge vorzunehmen.

3. Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Kunden bedarf unserer vorherigen Genehmigung, die wir nur aus wichtigem Grund verweigern werden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Text- oder Schriftform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

3.1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

3.2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in vorstehender Nr. 2 dieses Paragrafen genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

3.3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

3.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

4. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf unser Verlangen hin auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

5. Sofern die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehaltes von dessen Registrierung, z. B. in öffentlichen Registern im Land des Kunden, abhängig ist, sind wir berechtigt und vom Kunden bevollmächtigt, diese Registrierung auf Kosten des Kunden zu bewirken. Der Kunde ist verpflichtet, alle für diese Registrierung notwendigen Mitwirkungsleistungen seinerseits kostenfrei zu erbringen.

§ 7 Mängelhaftung und allgemeine Haftung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Nach Ablauf dieses Jahres dürfen wir insbesondere auch die Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz entstehen. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als solche wegen verweigerter Nacherfüllung und generell nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels.

2. Zur Bestimmung der Mangelfreiheit der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs geht, soweit bestehend, eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien den objektiven Anforderungen im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB an die Sache vor.

3. Eine vorausgesetzte Verwendung der Sache im Sinne des § 434 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt eine umfassende Information des Kunden über den von ihm geplanten Verwendungszweck vor Vertragsschluss, sowie unsere in dieser Kenntnis in Text- oder Schriftform erklärte Zustimmung voraus.

4. Die von uns gelieferte Sache genügt den objektiven Anforderungen an die übliche Beschaffenheit im Hinblick auf die Haltbarkeit der Sache nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Satz 2 BGB, wenn die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Fähigkeit hat, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten.

5. Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:

5.1 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Sache zu Prüfungszwecken zu übergeben.

5.2. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

5.3. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

5.4. Im Falle eines Mangels sind wir berechtigt, eine Nachlieferung davon abhängig zu machen, dass der Kunde uns die mangelhafte Sache sowie gezogene Nutzung Zug um Zug nach §§ 346 bis 348 BGB zurückgewährt.

5.5. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.

5.5.1.  Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, nachdem der Mangel offenbar wurde, sind wir nicht verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

5.5.2. Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nur dann verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, sofern er uns zuvor Gelegenheit zur eigenen Vornahme dieser Handlungen binnen angemessener Frist gegeben hat.

5.5.3. Die Aufwendungen zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde.

5.5.4. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

6. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt zusätzlich Folgendes:
Die Mängelansprüche des Kunden, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so sind uns diese unverzüglich in Text- oder Schriftform anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von vierzehn Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von vierzehn Tagen ab Lieferung in Text- oder Schriftform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.

7. Wir haben Schadensersatz nur zu leisten

7.1. für Schäden, die auf

– einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder
– auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
von Pflichten beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt- oder Nebenpflichten im Zusammenhang mit Mängeln unsere Lieferungen oder Leistungen sind.

7.2. für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

7.3. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Nrn. 4.1 und 4.2 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

7.4. Weiter haften wir für Schäden aufgrund der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung (Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) und

7.5. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.

8. Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für uns vorhersehbaren Schaden beschränkt.

9. Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.

10. Rechte des Kunden nach den §§ 445a, 445b und 478 BGB bleiben nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen im Übrigen unberührt:

10.1. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die Aufwendungen für die Nacherfüllung erforderlich waren und er nicht gegenüber seinem Käufer nach § 439 Abs. 4 BGB die Nacherfüllung hätte verweigern oder auf billigere Weise nacherfüllen können.

10.2. Der Anspruch aus § 445a Abs. 1 BGB verjährt gem. § 445b Abs. 1 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung durch uns an den Kunden. Diese Frist gilt auch dann, wenn nach § 438 BGB eine längere Frist gelten würde.

10.3. Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Abs. 1 BGB bestimmten Ansprüche des Kunden gegen uns wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat, sofern im Verhältnis des Kunden zu dessen Käufer die Ansprüche noch nicht verjährt waren. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Sache dem Kunden abgeliefert haben.

11. Ansprüche nach § 327u BGB bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.

12. Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen dieses Paragrafen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.

13. Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch gegenüber den Dritten.

§ 8 Ergänzende Bestimmungen für die Gewährleistung, insb. Fehlerumgehungslösung

1. Soweit wir eine Fehlerumgehungslösung zur Verfügung stellen, gilt die erbrachte Leistung nicht als mangelhaft; in diesem Zusammenhang sind wir auch berechtigt, Veränderungen an der Konfiguration der Hardware oder Software vorzunehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Hardware oder Software einzeln oder insgesamt dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Nachlieferung nicht in der Lage, werden wir dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten die Fehlerumgehungsmöglichkeiten als Nacherfüllung. Fehlerumgehungen sind temporäre Überbrückungen eines Fehlers bzw. einer Störung, bei Software insbesondere ohne Eingriff in den Quellcode.

3. Wir genügen unserer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem wir mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellen und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbieten.

4. Weitergehende Gewährleistungs- oder Garantieansprüche des Kunden aufgrund der zugrundeliegenden Vertragsbeziehungen mit Geräteherstellern und -lieferanten bleiben unberührt.

C.
Besondere Bedingungen für Diagnoseunterstützung (Support)

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Unterstützung beim Support der von uns gelieferten netzwerkfähigen Geräte. Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht für Leistungen, die wir im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für von uns gelieferte Sache erbringen.

§ 2 Leistungsbeschreibung

Beim Support handelt es sich ausschließlich um die Unterstützung bei der Fehlerdiagnose und ggf. der Vornahme von Konfigurationen oder administrativen Tätigkeiten an den von uns gelieferten Software. Ein Erfolg, z. B. die Wiederherstellung des Systems oder die Beseitigung eines betriebsbehindernden oder betriebsunterbrechenden Fehlers, sind ausdrücklich nicht geschuldet. Der Support wird ausschließlich per Ferndiagnose via Remote (im Folgenden auch „Fernwartung“) erbracht. Der Kunde hat die technischen Voraussetzungen für diese Fernwartung gem. C.§ 3 sicherzustellen. Supportanfragen nehmen wir ausschließlich per E-Mail an die E-Mail-Adresse (support [at] voleatech.de) an.

§ 3 Leistungsvoraussetzung, Leistungsort, Ferndiagnose, Mitwirkung des Kunden

1. Ferndiagnosen sind Dienstleistungen, die mittels der Software Teamviewer und geeigneter Kommunikationsdienste von einem entfernten Ort aus erbracht werden und für die der Kunde die notwendigen Infrastruktureinrichtungen (Leitungen, Internetverbindung, etc.) vorhält. Eine Ferndiagnose kann deshalb nur durchgeführt werden, wenn der Kunde die technischen Voraussetzungen dafür zur Verfügung stellt. Die technischen Voraussetzungen werden dem Kunden im Einzelfall genannt. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde einen ungehinderten Netzwerkzugriff auf das Gerät (z. B. keine hindernden Firewalleinstellungen) sicher zu stellen sowie die IP-Adresse des Geräts und die Zugangsdaten mitzuteilen.

2. Wir sind nur zu Leistungen an Geräten verpflichtet, die von uns geliefert worden sind, auf dem der aktuelle Stand der Software installiert ist und die per Fernwartung gem. Nr. 1 zugänglich sind.

3. Die Fernwartung findet im Zweifel aus unserem eigenen Betrieb heraus statt.

4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die vorstehenden Leistungsvoraussetzungen in diesem Paragrafen erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, können wir die eigene Leistung nach eigener Wahl davon abhängig machen, dass der Kunde entweder den vertragsgemäßen Zustand herstellt oder der Kunde den durch die Änderung verursachten Mehraufwand nach der jeweils gültigen Preis- und Vergütungsliste von uns erstattet.

§ 4 Leistungszeiten

1. Wir erbringen Leistungen nur an Geschäftstagen (Werktage ohne Samstage, Sonntage und Feiertage, wobei als Feiertage alle gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg einschließlich dem 24.12. und dem 31.12. gelten) von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht besteht nicht.

2. Außerhalb der im vorstehenden Absatz genannten Geschäftszeiten erbringen wir auf Wunsch des Kunden Leistungen auf Basis separater Vereinbarung und Vergütung.

§ 5 Support-Paket als Einzelticket oder Rahmenvertrag, Anerkennung Tätigkeitsnachweis

1. Der Support kann als Einzelticket in Anspruch genommen werden. Hierzu ist unter Vorauszahlung ein Einzelvertrag über ein Support-Ticket mit einem Festpreis und einem bestimmten zeitlichen Höchstkontingent, beschränkt auf ein Thema, abzuschließen. Es können sodann Support-Leistungen bis zum Erreichen des Höchstkontingents für das festgelegte Thema abgerufen werden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Support-Tickets wird ausgeschlossen; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die von uns erbrachten Leistungen werden in zeitlichen Einheiten von 15 Minuten abgerechnet. Das Supportticket endet automatisch, wenn das Thema abgeschlossen ist, das restliche Zeitkontingent verfällt.

2. Der Support kann auch über einen Rahmenvertrag in Anspruch genommen werden. Wir werden dann im Rahmen der Vertragsdauer von 12 Monaten unsere Leistung bis zum im Rahmenvertrag bestimmten zeitlichen Höchstkontingent auf Abruf erbringen. Wird das Kontingent nicht ausgeschöpft, verfällt es und ist nicht auf das nächste Vertragsjahr übertragbar oder mit anderen Kontingenten verrechenbar. Der Kunde ist zur Vorauszahlung der vereinbarten Pauschale für das jeweilige Jahr verpflichtet. Der Rahmenvertrag endet automatisch nach 12 Monaten; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die von uns erbrachten Leistungen werden in zeitlichen Einheiten von 15 Minuten abgerechnet.

3. In einem Support-Rahmenvertrag kann eine bestimmte Reaktionszeit, z. B. 4 Stunden oder 8 Stunden, vereinbart werden. Diese Reaktionszeit gilt innerhalb der Leistungszeiten gem. C.§ 4. Geschuldet ist dann lediglich das Tätigwerden innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit. Eine Wiederherstellung oder Fehlerbeseitigung ist nicht geschuldet.

4. Ist das zeitliche Höchstkontingent erreicht, können wir die Leistung beenden. Besteht ein Support-Rahmenvertrag, kann darin geregelt werden, dass wir in einem dort zu regelnden zeitlichen Umfang das Höchstkontingent überschreiten dürfen. Die Zusatztätigkeit wird dann auf der Grundlage unserer Supporttickets in 5.1 geleistet. Die Vergütung wird mangels abweichender Vereinbarung sofort ohne Abzug nach Rechnungsstellung fällig.

5. Der Kunde kann den Nachweis über die geleistete monatliche Tätigkeit innerhalb von 7 Tagen vom Monatsanfang beantragen. Ohne Widerspruch erkennt der Kunde die im Tätigkeitsnachweis aufgeführte Tätigkeit im aufgeführten Umfang an.

§ 6 Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden, Weisungsfreiheit

1. Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Probleme, die Anlass für den Support sind, so genau wie möglich zu beschreiben.

2. Weisungen des Kunden an unsere Mitarbeiter zur konkreten Form der Leistungserbringung sind ausgeschlossen, sofern nicht Weisungen im Zusammenhang mit Datenschutzanforderungen, Sicherheitsanforderungen oder Betriebsordnungen im Betrieb des Kunden notwendig sind. Wir entscheiden stets eigenverantwortlich über die notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Leistungspflichten und Expertise.

§ 7 Datensicherungspflicht des Kunden, Haftung für Datenverlust

1. Der Kunde hat vor jedem Zugriff von uns auf das System des Kunden eine Datensicherung des jeweiligen Systems durchzuführen.

2. Die Haftung für die Wiederherstellung der Daten des Kunden wird der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, wenn sie vor einem Zugriff gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

§ 8 Datenschutz, Auftragsverarbeitung

Der Kunde gewährleistet, dass – soweit wir vom Kunden zu Leistungen aufgefordert werden und dabei Zugriff auf das System des Kunden nehmen sollen – die datenschutzrechtlichen Regelungen eingehalten werden; d. h. der Kunde gewährleistet, dass uns bei unserer Leistungserbringung entweder keine personenbezogenen Daten Dritter zur Kenntnis gelangen oder uns der Zugriff auf ggf. vom Kunden gespeicherte personenbezogene Daten ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen möglich ist. Falls dies den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung über eine Verarbeitung von Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitung) voraussetzt, hat der Kunde vor der Leistungserbringung den Abschluss einer solchen zu verlangen. Etwaige Verzögerungen aufgrund von Verhandlungen über den Abschluss einer Auftragsverarbeitung führen zu keinem schuldhaften Verzug unsererseits.