Zum Schutz Kritischer Infrastrukturen sieht das BSI-Gesetz (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) vor, dass Informationssysteme Kritischer Infrastrukturen von den Betreibern durch angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen abzusichern und erhebliche Störungen dem BSI zu melden sind.

Die erwartete „Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung“ tritt nun Anfang 2022 in Kraft. Sie stellt im Wesentlichen das Ergebnis der Evaluierung der bereits seit 2016 existierenden „Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz“ (kurz: BSI-Kritisverordnung) dar.

Aus der Evaluierung hat sich aber ein Änderungsbedarf im Hinblick auf die Bezeichnung einzelner Anlagenkategorien, Bemessungskriterien und Schwellenwerte ergeben. Durch die Anpassung werden unter anderem rund 270 zusätzliche Betreiber vom BSI-Gesetz erfasst. Für den Energiesektor sind das laut Entwurf zirka 150 (Stromerzeugung). Die Gesamtzahl Kritischen Infrastrukturen umfasste bis dato 1600 Betreiber. Durch die Verordnung soll kein neuer Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Verwaltung entstehen.

Wichtig: Paragraph 1 der BSI-Kritisverordnung wird ­ – unter anderem – wie folgt geändert.

  • 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind Anlagen

  1. a)  Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind.
  2. b)  Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind.

Neu:

  1. c) Software und IT-Dienste, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,“.

 

Weiterführende Informationen:

Quelle: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/it-und-digitalpolitik/it-und-cybersicherheit/kritische-infrastrukturen/kritische-infrastrukturen-node.html

https://www.heise.de/news/Schutz-kritischer-Infrastrukturen-Erneuerte-KRITIS-Verordnung-gilt-ab-2022-6171453.html

 

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